Soll ich mir eine Dashcam kaufen?
Viele Lesen werden sich bei der Überschrift dieses Beitrags erst einmal fragen, was denn eine Dashcam überhaupt ist? Es handelt sich dabei um eine kleinere Videokamera, die im Auto auf dem Armaturenbrett (engl. dash board) oder an der Windschutzscheibe installiert ist und so das Blickfeld des Fahrers aufzeichnen kann.
Diese Art von Verkehrsaufzeichnung ist in zahlreichen asiatischen und osteuropäischen Staaten weit verbreitet und soll dort bei einem Unfall die Beweislage sicherstellen. Die Kamera läuft in einer Art Endlosschleife mit und zeichnet fortlaufend den Verkehr auf einer SD Memory Card auf. Bestimmte Modelle sind dabei mit einem G-Sensor ausgestattet, der im Fall einer starken Beschleunigung wie sie bei einem Unfall auftritt, die Endlosschleife stoppt und so sicherstellt, dass die Aufnahmen nicht automatisch überschrieben werden.
Besonders entwickelte Dashcams sind zusätzlich mit einem GPS-Empfänger ausgestattet, der neben der Position des Fahrzeugs auch dessen Bewegung aufzeichnet. Damit kann nachträglich auch die Geschwindigkeit bis zum Unfall berechnet werden.
Ist eine Dashcam überhaupt erlaubt?
Diese Frage ist für jedes Land gesondert zu beantworten. In Deutschland stellen sich datenschutzrechtliche Fragen der Zulässigkeit der Verwendung der Aufzeichnungen als Beweismittel vor Gericht. Hier fehlt es immer noch an einer klaren gefestigten Rechtsprechung. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4 K 13.01634) den Einsatz einer Dashcam zumindest dann als unzulässig erachtet, wenn der Besitzer die Aufnahmen im Internet veröffentlicht oder auch wenn er diese der Polizei weitergibt.
Damit ist noch nicht die Frage geklärt, ob ein Gericht die Aufnahmen verwerten darf oder nicht. Im Fall eines Radfahrers mit Helmkamera hat das Amtsgericht München die Verwertung erlaubt (Az. 343 C 4445/13), da die Kamera nicht primär zu diesem Zweck sondern vielmehr zur privaten Verwendung getragen wurde. Aber auch diese Sichtweise ist noch nicht final geklärt.
Erlaubt haben auch die Richter des Amtsgerichts Ansbach (Az. 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) die gerichtliche Verwertung von Aufzeichnungen einer Dashcam unter folgenden Voraussetzungen. Ein Autofahrer wurde von einem anderen in gefährlicher Weise geschnitten. Daraufhin hat dieser seine mitgeführte Dashcam eingeschalten und weitere Nötigungen sowie Beleidigungen gefilmt. In diesem Handeln sehen die Richter eine zulässige Nutzung technischer Hilfsmittel zur Beweissicherung in einem konkreten Fall. Die Nutzung der Kamera war – da anlassbezogen eingesetzt – somit verhältnismäßig.
Auf keinen Fall sollten die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden
Klar sollte jedem Besitzer einer Dashcam zwischenzeitlich sein, dass die Aufnahmen nicht ins Internet gehören. Dies verletzt nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten der Bundesländer das Recht der anderen Verkehrsteilnehmer, so eine Verlautbarung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz. Die Behörden beabsichtigen künftig Bußgelder zu erheben, wenn die Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, diese der Polizei zu übergeben oder im Internet zu veröffentlichen. Der Bußgeldkatalog sieht hier einen Bußgeldrahmen vor, der bis maximal 300.000 Euro geht.
Weitere Infos zur Thematik Dascam finden Sie hier beim ADAC.
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